Änderungen am Cannabisgesetz & THC-Grenzwert im Straßenverkehr verabschiedet im Bundestag
Verabschiedung der Cannabisgesetz Änderungen in 2/3. Lesung
Am Donnerstag dem 06.06 wurden im Bundestag in 2/3. Lesung die Änderungen zum Cannabisgesetz unter der Drucksache 20/11366 und der dazugehörigen Beschlussempfehlung 20/11662 verabschiedet.
Darüber hinaus wurden auch der THC-Grenzwert im Straßenverkehrsgesetz eingefügt sowie Fahrerlaubnisverordnung & Bußgeldkatalog entsprechend angepasst.
Die Änderungen sehen weitere Erschwernisse für Anbauvereinigungen durch zusätzliche Auflagen/Vorgaben vor.Der Betrieb wird erschwert, Kosten in die Höhe getrieben und die Ausgründung von Anbauvereinigungen damit gehemmt. Zu Lasten der Ziele des Gesetzes…
Zeitgleich wurden trotz wochenlang bekannter BGH-Skandalurteil Problematik zur nicht geringen Menge Cannabis nach den CanG Strafvorschriften, diesbezüglich keine Maßnahmen seitens des Gesetzgebers ergriffen.
Dazu im Details auch im aktuellen Video auf meinem Youtube Kanal. (Klicke Bild)
Verschärfungen für Anbauvereinigungen und die Folgen
Bei den Gesetzesänderungen zu Anbauvereinigungen handelt es sich um eine Verschärfung der Auflagen/Vorgaben. Wie sich zeigt ist uA auch aufgrund der Abstandsthematik die Wahl passender Objekte nicht in jedem Ort gleichermaßen einfach oder es mangelt gänzlich an geeigneten Räumlichkeiten/Immobilien.
Eine Lösung wäre der Zusammenschluss an einem Ort, ob als Growhub von externen Dienstleistern als Geschäftskonstrukt betrieben, oder man sich als Anbauvereinigung regional/lokal zusammenschließt, beides gleichermaßen gut solange die Vorteile solcher Konzepte in einem fairen Maße weitergegeben werden. Anbauvereinigungen sind nicht dafür da, Unternehmen besonders reich zu machen, da letztlich alles an Kosten auf die Mitgliedsbeiträge gegengerechnet wird und die preisliche Konkurrenzfähigkeit zum Schwarzmarkt stets gegeben sein solllte. Die Art Ausprägung von Luxus Clubs kann es natürlich geben, betrachtet man aber die realistisch möglichen Produktionskosten wären exorbitante Abgabepreise zumindest nicht damit zu begründen, bezogen auf Growhub-Anbieter. Doch nun hat sich das Thema erledigt und jede Anbauvereinigung muss sehen, wie sie bei der Objektsuche klar kommt.
Darüber hinaus stellt sich für kleine Vereine die Frage, ob ein Betrieb bei der Vielzahl an Auflagen/Pflichten in Kombination mit teils hohen Bußgeldern und möglicher durchschlagender Haftung für Verantwortliche, in einem ehrenamtlichen Rahmen, überhaupt getragen werden kann in Abwägung aller Gesamtumstände aus Sicht von vermutlich nicht wenigen. Auch hier könnten Dienstleister und professionalisierte Anbauhubs Vorteile schaffen. Durch die Stellung von hochwertiger Infrastruktur, im Idealfall mit maximalen Erleichterungen zur Einhaltung aller Vorgaben wie lückenlose Softwareunterstützung aller Prozesse, gekoppelt mit Anbau-/Verarbeitungsschritten. Alles gebündelt zu fairen Preisen, so schlimm wäre das doch nicht gewesen. Es gäbe neutrale zentralisierte Ansprechpartner bei Ungereimtheiten in Kombination mit Standort-Sicherheits-/Überwachungskonzepten, an denen es nicht mangelt, um den Betrieb in solchen Anbau-Großstandorten rechtssicher und überwacht/nachvollziehbar für Behörden im Zweifelsfalle auszugestalten.
Erschwernisse bei der Objektsuche sind nicht das einzige Problem.
Ein weiteres stellt die Flexibilisierung der Kontrollintervalle seitens der Länder dar, welche nun nachträglich durch eine Änderung von “jährlich” zu “regelmäßig” abgeändert wurde.
Man kennt es auch aus anderen kontrollpflichtigen Bereichen, beispielsweise der Gastronomie – der Kontrollaufwand ist immens und die ausführenden Behörden kommen kaum hinterher. Diese Form der Überlastung wollte man auch durch eine zu starre Vorgabe für die Bundesländer abwenden, dies geschah wie auch die anderen Verschärfungen auf Bitten der Länder, festgehalten in einer Protokollnotiz im Rahmen der finalen Bundesrat Befassung, damit das Cannabisgesetz ohne Verzögerungen in Kraft treten konnte.
Diese Lockerung unter einem vermeintlich ehrlich sinnvollen Vorwand, wird widerum in restriktiven Ländern wie Bayern dazu schlimmstenfalls genutzt, so geht man davon derzeit leider prognostisch aus, darüber wie auch an allen anderen Stellschrauben versucht wird, den Betrieb von Anbauvereinigungen möglichst unattraktiv zu gestalten. Dies lässt sich den bisherigen Ankündigungen seitens Ministerpräsident Söder, Gesundheitsministerin Gerlach und weiteren Kabinettsmitgliedern & CSU-Spitzen entnehmen.
Änderungen des Straßenverkehrsgesetz - Erhöhung THC-Grenzwert im Straßenverkehr
Neben der Änderungen am Cannabisgesetz wurden am Donnerstag 06.06 unter der Drucksache 20/11370 auch Änderungen am Straßenverkehrsgesetz im Rahmen der Erhöhung des THC-Grenzwerts im Straßenverkehr auf 3,5ng/ml Blutserum.
Der bisherige Grenzwert von 1,0ng war der gerichtlich festgelegte Mindestwert, bemessen an der technischen Nachweisgrenze der Analytik.
In diesem Sinne fand bis zu diesem Zeitpunkt keine faktenbasierte Befassung mit der Thematik statt, erst durch die im Zuge der Umsetzung von Säule 2 veranschlagten Festlegung eines neuen THC-Grenzwerts im Straßenverkehr einberufene Expertenkommission des BMDV wurden verbindliche wissenschaftliche Ergebnisse in der neuen Gesetzänderung umgesetzt.
Dabei muss betont werden, der neue Wert von 3,5ng ist anders als ursprünglich gefordert, nicht äquivalent zur 0,5 Promille Grenze beim Alkohol, sondern wurde bewusst niedriger belassen und entspricht nach Ergebnis der Expertenkommission selbst nur ca. 0,2 Promille umgerechnet.
Der neue Grenzwert wird von Betroffenen mit gemischten Gefühlen aufgenommen. Auf der einen Seite ist man sich der grundlegenden, wenn auch kleinen, Verbesserung bewusst, auf der anderen Seite bleibt weiterhin gewisse Rechtsunsicherheit hinsichtlich dem sogenannten missbräuchlichen Konsums von Cannabis. Ob und inwieweit sich hier eine potentielle Falltür für Ersatzstrafen abseits aktiver Fahrbeeinträchtigungen bei Teilnahme am Straßenverkehr ergibt, wird sich erst noch zeigen.
Ein weiteres Problem ist die Unklarheit, bis wann die ebenfalls geforderten Speicheltests dann flächendeckend eingeführt werden, da dies Ländersache ist abgesehen von der Ausrüstung der Polizei.
Ein weiteres Problem, dessen an sich einfache Lösung es nicht in die jetzigen Änderungen geschafft hat, ist die nicht geringe Menge THC nach den CanG Strafvorschriften, ab der eine “besonders schwere” Straftat vorliegt mit einer Mindestraße von 3 Monaten bis 5 Jahre Freiheitsstrafe.
Zu dieser Problematik äußere ich mich im nächsten Beitrag