Bundesverfassungsgericht BVerfG 2022 Prüfung von Cannabisverbot möglicherweise gestartet & Gesetzentwurf im Bundestag zu #EntkriminalisierungSofort durch die Linken vor Sommerpause

Bundesverfassungsgericht BVerfG prüft 4 Normenkontrollanträge von 3 Amtsgerichten zur allgemeinen Verfassungswidrigkeit des Cannabisverbots & Teilaspekten von Cannabis bezogenen Passagen des BtMG – nun in Arbeit?

Siehe Punkt 40 der Jahresplanung des BVerfG 2022 im 2. Senat

Am Abend des 07.06.22 machten Meldungen in Social Media die Runde (in Twitter darauf aufmerksam geworden) das BVerfG hätte die Prüfung des Cannabisverbots nun in Bearbeitung.

Nach den Ergebnissen der Landtagswahlen in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen ist die Bundesratsmehrheit für eine vollumfängliche Legalisierung im Sinne des für den Herbst erwarteten Gesetzentwurf der Regierung wohl für 2023 dahin.
Aufgrund der fehlenden Thematisierung der Legalisierung von Cannabis seitens der Grünen in den Koalitionsverhandlungen mit der CDU wird das Thema wohl aus heutiger Sicht im Bundesrat erst mal gestoppt und in den Vermittlungsausschuss des Bundestages rückverwiesen mit kaum thematisierten Folgen.

Der Umfang der geplanten Legalisierung rein auf politischem Wege könnte durch diesen Umstand in Gefahr geraten.
Wäre da nicht erstmals seit 1994 das BVerfG, was nach heutiger Faktenlage die allgemeine Verfassungswidrigkeit des Cannabisverbots prüft. Schon Teilerfolge könnten “nur” die EntkriminalisierungSofort für Konsumenten noch vor der Legalisierung frühestens 2023 bringen.

Inhaltlich geht es neben der allgemeinen Prüfung auf Verfassungswidrigkeit in der Abbildung links Punkt 40 gemäß begründet, zusätzlich um die Anfechtung der sogenannten “nicht geringen Menge” ab 7,5g rein THC Wirkstoffgehalt der beschlagnahmten Cannabisprodukte der Anklage zugrunde liegend.

Dr. Cliwia von Dewitz ist Verfasserin eines Normenkontrollantrags, die derzeit zur Prüfung beim BVerfG liegen und sie geht neben der Grundsatzargumentation zur allgemeinen Verfassungswidrigkeit des Cannabisverbots auch auf einen Nebenaspekt des BtMG rund um Cannabis ein.

Wie sie im Munchies & Mango Podcast#7 (Link) mit Rechtsanwalt Lito Schulze & Jonathan Grün ausführte, fechtet sie zudem im Nebenschauplatz die Grundlage der Strafverschärfenden “Nicht geringen Menge” als Verfassungswidrig an, definiert ab 7,5g rein THC Wirkstoffgehalt mit einer Mindeststraße von nicht unter 1Jahr.

Sie argumentiert mit einem Festsetzungsverfahren dieses Grenzwerts ohne jegliche Grundlage etc.
Womit sieht der Gesetzgeber den strafverschärfenden Aspekt gerechtfertigt, wenn 7,5g rein THC Gehalt aufgrund großer Wirkstoffgehaltschwankungen am Markt mal bei 35g, manchmal erst bei 80g erreicht.

Während es im BtMG für Tatausführungen als Bande, bewaffnet etc doch schon für das Strafrecht übliche strafverschärfende § gibt.


Warum das BVerfG derzeit trotz angekündigter Legalisierung so wichtig ist

Während der Wille zur Legalisierung offenkundig gegeben ist, sieht es um die praktische Umsetzung des großen Gesetzentwurf zur Legalisierung derzeit nicht gut aus.
Die Bundesratsmehrheit nach NRW Wahl mit Schwarz-Grün ist vermutlich dahin. Daraus resultiert ein von Kompromissen geprägter Weg über den Vermittlungsausschuss des Bundestages hin zu einem voraussichtlich abgespeckten finalen Gesetz.
Trotz dieser Widrigkeiten wird das Thema #EntkriminalisierungSofort durch eine kleine Anpassung des BtMG über Bundestagsmehrheit derzeit abgelehnt beziehungsweise dazu geschwiegen je nach Minister/ium das gefragt ist.

Deshalb wird auch nur bei Teilweise positivem Urteil des BVerfG zumindest Klarheit in der Eigenbedarfsfrage erwartet. Eine darüber hinausgehende allgemeine Festellung auf Verfassungswidrigkeit des Cannabisverbots generell hätte für noch auf Hochtouren laufende Strafverfolgung zu Cannabis unmittelbare Wirkungen und würde klaren Rahmen für die teils strittigen Themen der Legalisierung setzen.

Die Hauptargumente der Regierung zur nicht kommenden Entkriminalisierung zu Eigenbedarfszwecken vor der Legalisierung sind:
1. Eine Entkriminalisierung vorab würde eine potentielle Legalisierung gefährden.

2. Schwarzmarkt bekäme durch fehlende Konsumentenverfolgung eher eine Absatzsteigerung, als eine Schwächung.

BEIDES muss man hier soweit konkret sagen ist so an sich einfach nicht stimmig.

Zu 1. Eine Entkriminalisierung von Cannabis vorab könnte bei 180000 rein Konsum bezogenen Strafverfahren jährlich Hunderttausende Stunden Polizei/Staatswanwaltlicher Sachbearbeitung einsparen, was in jedem Falle der Allgemeinheit vorab zu Gute käme… davon ab hat schon der wissenschaftliche Dienst des Bundestages 2019 festgestellt, dass der Verbotsstatus von Cannabis keinen Einfluss auf die Konsumraten hat siehe Niederlande, Kanada etc. Link dazu hier: https://www.bundestag.de/resource/blob/675688/4ba9aed6de8e9633685a1cdc2d823525/WD-9-072-19-pdf-data.pdf


Zu 2. Da man siehe wissenschaftlicher Dienst des Bundestages zu 1. die Konsumraten nicht an Verbotszuständen festmachen kann, hätte im Umkehrschluss eine EntkriminalisierungSofort seitens der Politik keine signifikanten Konsum- & Absatzsteigerungen am Schwarzmarkt zur Folge.

Zudem ist Cannabis auf dem Schwarzmarkt Meldungen von Betroffenen sowie DHV Streckmittelmelder nach immer häufiger, neben ohnehin schon verheerend gesundheitsschädlichen Streckmitteln wie Brix, mineralischen Dünger, Sand, Zucker… zunehmend auch versetzt mit Synthetischen Cannabinoiden.

Was harmlos klingt, macht aus meist minderwertigen Material stark wirkendes “potentes Kraut”, dessen Wirkungen Folgen bis hin zum Tode haben können. Da diese UNNATÜRLICHEN Synthetischen Cannabinoide eher harten Drogen (siehe Spice Thematik) als natürlichem THC ähneln.

Ganz allgemein sind die Bedenken zu einer Entkriminalisierung wie im Vorschlag von LEAP-Deutschland zur Schaffung eines §29b BtMG (Link zum LEAP Artikel #BtMGbraucht29b) so absolut nichtmehr gerechtfertigt. In einem solchen Konstrukt inklusive klarer Eigenanbau Regelung würden Polizei-&Justiz sowie die Konsumenten angemessen profitieren & der Schwarzmarkt vorab geschwächt.

Nun hat sich auch die Bundes Psychotherapeuten Kammer (BPtK) offiziell zum Thema Risiken & Nebenwirkungen von Cannabisgebrauch zur Legalisierung und den Vergleich zum anerkannter weise gesundheitsschädlicherem Alkohol geäußert und sich klar PRO EntkriminalisierungSOFORT und Legalisierung positioniert (Zur vollständigen Pressemitteilung HIER klicken)


Chance auf #EntkriminalisierungSofort durch Antrag & Gesetzentwurf der Linken basierend auf LEAP Deutschlands Vorlage eines §29b BtMG durch eine Ergänzung via Bundestag möglich

Ates Gürpinar von den Linken (Link zum Video klicke Bild oder hier) äußerte sich dort ab Min 7:53 demletzt gegenüber dem Deutschen Hanfverband DHV im Interview mit Geschäftsführer Georg Wurth positiv über die Möglichkeiten aus der Opposition heraus, zu dem von der Regierung nicht ernst genug genommenen Themas der EntkriminalisierungSofort.
Geplant ist das zur Abstimmung bringen eines eigenen Gesetzentwurfs zur EntkriminalisierungSofort und das wohl noch vor der Sommerpause im Bundestag angepeilt, zumindest das einreichen der Anträge.

Als Basis diente wohl der Vorschlag zur Ergänzung des BtMG mit einem §29b zur EntkriminalisierungSofort des Privaten Eigengebrauchs rund um begrenzten Eigenanbau & Besitz.

Welche Chancen ergeben sich hieraus?
Bringen die Linken über Eigenanträge Ihren Gesetzentwurf rein bezogen auf die #EntkriminalisierungSofort im Eigengebrauch von Cannabis in den Bundestag ein, wäre es im Falle einer Abstimmung dazu für die Regierung SEHR SCHWER vernünftig ein dagegen Stimmen zu rechtfertigen.

Da der Regierung die Bundesratsproblematik mit ungewissem Ausgang klar sein muss, sollten sinnvolle Raumgewinne durch die “Fortschrittskoalition” über Bundestag only erzielbar, um alle Fälle angestrebt werden und hier ist EntkriminalisierungSofort ein richtiger & wichtiger Ansatz, der gegangen werden muss.

Die Einsparungen bei Polizei & Justiz in Ressourcen werden schnell frei und können effektiv für schwerwiegendere Kriminalitätsschwerpunkte eingesetzt werden.
Prof. Dr. Haucap und seinen Zahlen nach beträgt die Einsparung im Berich wegfallender Strafverfolgung alleine dadurch ~1,3Millarden € jährlich.

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