Referentenentwurf zum Cannabisgesetz – Fazit zu Entkriminalisierung mit Eigenanbau, Besitz & CSC

Referententwurf zum Cannabisgesetz
Hauptziele der Entkriminalisierung von Cannabis


Der Referentenentwurf zum Cannabisgesetz zum Zwecke der Entkriminalisierung aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) zeigt Realitätsferne & Überregulierung.

Doch was waren überhaupt die Ziele einer Entkriminalisierung von Cannabis?

Aus dem Referentenentwurf:
“Das Gesetz zielt darauf ab, zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention zu stärken, den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen sowie den Kinder- und Jugendschutz zu stärken.”

Betrachtet man die Zielsetzung und vergleicht sie mit den im Referentenentwurf ausgefertigten Rechtstexten, wird schnell ersichtlich wie realitätsfern dieser Entwurf an einigen Stellen ist sowie das drohende Risiko, die selbsternannten Ziele deshalb zu verfehlen.

Während die Entkriminalisierung in einer sachgemäßen Ausarbeitung die Potentiale besitzt, benannte Ziele zu erreichen bei vernünftigem Rahmen, ist ein solcher im veröffentlichten Referententwurf leider an einigen Punkten nicht zu erkennen.

Rechtskonformer Eigenanbau wird quasi verunmöglicht & Cannabis Social Clubs in ihrer Handlungsfähigkeit von vornerein eingeschränkt.



§3 Erlaubter Besitz von Cannabis
(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt. Der Besitz von mehr als 25 Gramm Cannabis ist nur erlaubt innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung mit einer Er-laubnis nach § 11 Absatz 1.

Definition “Besitz” siehe Begleittext auf Seite 87:
“Die erlaubte Höchstbesitzmenge für Erwachsene liegt bei 25 Gramm (Satz 1). Hieran knüp-fen auch die Strafvorschriften an, vgl. Kapitel 7. Besitz meint die tatsächliche Sachherr-schaft im privaten oder öffentlichen Raum. Darunter fallen der Besitz im Bereich der Woh-nung sowie das persönliche Mitführen im öffentlichen Raum. Die Besitzmenge muss aus-schließlich für den persönlichen Eigenkonsum von Cannabis durch die unmittelbare Besit-zerin oder den unmittelbaren Besitzer bestimmt sein.”

§3 Erlaubter Besitz von Cannabis (CanG) 25g only?!

In §3 Absatz 1 wird der erlaubte Besitz geregelt.
In diesem Passus wird nicht mehr zwischen öffentlichem Raum und Wohnsitz etc. unterschieden, lediglich zwischen “überall” und Cannabis Social Club.

Hat man nun also mehr als 25g egal ob aus Anbau, Kauf oder Schenkung ist es pauschal wieder illegal und mit Strafandrohung bis 3 Jahren Freiheitsstrafe versehen.

Nur Cannabis Social Clubs dürfen gemäß ihrer Erlaubnis gemäß §11 Absatz 1 mehr als 25g Cannabis in ihren Vereinsräumlichkeiten lagern zum rechtsmäßigen Zwecke der Mitgliederversorgung.

Das heißt aber NICHT, dass es Clubs gemäß den für diese geltenden § ermöglicht wird, Privates Cannabis egal ob von Mitglied oder Externe in ihren Räumlichkeiten zu lagern.


Die Regierung geht in §4 auf die allgemeine Einfuhrmöglichkeit von innerhalb der EU erzeugtes Saatgut ein.
Damit wird dem privaten Nutzer wie auch Cannabis Social Clubs offiziell Zugang zu weiten Teilen des seit vielen Jahren wachsenden Marktes an Cannabissamen & Sorten.

Während die Einfuhr von Cannabissamen explizit geregelt, stellt sich mit Blick auf Österreich mit ihrem legalen Handel mit Cannabisstecklingen als Zierpflanze, solange rein vegatives Stadium & nicht zum Zwecke der Blütengewinnung nach dem Österreichischem Strafgesetz.

Seit vielen Jahren ist basierend der im Begleittext auf S. 88 beschriebenen Rechtsgrundlage in weiten Teilen der EU Handel mit Cannabissamen potenter Sorten erlaubt.

§4 Einfuhr von Cannabissamen
Die Einfuhr von Cannabissamen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Zweck des privaten Eigenanbaus zum Eigenkonsum von Cannabis nach § 9 oder des ge-meinschaftlichen, nicht-gewerblichen Anbaus von Cannabis in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum nach Kapitel 4 ist erlaubt.

Im Begleittext auf S. 88:
“Die Einfuhr von Cannabissamen ist mit den betäubungsrechtlichen Bestimmungen des Völker- und Europarechts vereinbar. Cannabissamen fallen nicht in den Anwendungsbereich der völkerrechtlichen Suchtstoffübereinkommen. …”

§5 Konsumverbot

(1) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Konsum vonCannabis untersagt.
(2) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten. Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten
1.in und in einem Abstand von bis zu 200 Metern zum Eingangsbereich von Schulen,Kinder- und Jugendeinrichtungen, in öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie auf undin einem Abstand von bis zu 200 Metern zum Eingangsbereich von Kinderspielplätzen,
2. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr sowie
3. innerhalb des befriedeten Besitztums und in einem Abstand von bis zu 200 Metern zumEingangsbereich von Anbauvereinigungen.
(3) Beschränkungen des Konsums von Cannabis für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.

§5 Konsumverbot – wo überhaupt konsumieren?


Das Konsumverbot beschreibt in Absatz 1 & 2 die allgemeine Konsumregelung von unter 18Jährigen oder bei Anwenheit eben jener sowie für Erwachsene unter sich.

Während der Konsum von unter 18Jährigen nur “untersagt” und nicht “verboten” ist, gilt hier keine Strafe. Es ist jedoch gesetzlich Möglich nach §7 Weisungen zur Suchttherapie etc. Betroffenen aufzuerlegen.

Alle anderen Punkte sind verboten und somit im Ordnungswidrigkeitenbereich angesiedelt.

Neben der Frage wann & wo allgemein konsumiert werden darf, sieht das mit der gelebten Realität bei 200m um benannte Einrichtungen und Orte schwierig aus.
In Ballungsgebieten ergibt sich so ein Bild von quasi Konsumfreien Städten so verbreitet wie Beschriebenes ist.

Zu Absatz 3 ist aktuell unklar, ob der Passus bzgl Umgang mit Waffen(Systemen) auch erweiterte dienstrechtliche Vorgaben an andere Waffenträger im Staatsdienst beispielsweise Polizei nach sich zieht.

Nach Gesprächen mit PolizeibeamtInnen im Rahmen von LEAP Deutschland e.V. wurde bestätigt, dass es aktuell bereits zu Einschränkungen & Hürden im Dienst bei Cannabis als Medizin oder ähnlichem kommen kann.

Ein pauschales Konsumverbot bei SoldatInnen & WaffenträgerInnen, auch weit über die Dienstzeit hinaus ist schon jetzt gängige Praxis, da dies über den Nachweis von Abbaustoffen zu Problemen führen kann.

§6 Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot – Headshops, Szenemagazine & Co?


Das Allgemeine Werbe- und Sponsoringverbot ist recht restriktiv gehalten.
Gemäß dem anerkannten Sachstand wonach Alkohol die risikoreichere Droge ist im Direktvergleich, wird Cannabis hier einseitig überreguliert & dämonisiert.

Solange man selbst für hochprozentige Spirituosen werben darf auf allen Kanälen & Uhrzeiten ist ein derartig restriktiver Umgang bei Cannabis nicht vertretbar.

Ist ein Artikel in einem Szenemagazin über einen Breeder oder eine risikoreichere Konsumform als Rauchen schon eine Schaffung von “Konsumanreizen”?

Auch Aufklärung wird je nach Rahmen in der sie stattfindet grenzwertig.

Statt für Cannabis neue Regeln zu schaffen, wäre es nicht sinnvoller die Werberegeln generell für legale Drogen an sich zu überarbeiten (Alkohol, Tabak, Cannabis) statt einseitig bei der ungefährlichsten Naturdroge übermäßig restriktiv aufzutreten.

§6 Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot
Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten.

Im Begleittext auf S. 89:
“Es gilt ein allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis zur Verhinderung von Konsumanreizen, vgl. auch umfassende Definition in § 1 Nummer 11 und 12. Auch Wer-bung und Marketing für Anbauvereinigungen, etwa in Schaufenstern, ist unzulässig. Nach der umfassenden Definition ist u.a. Hörfunkwerbung, Werbung in Druckerzeugnissen, Wer-bung in digitalen Medien, Verbot des Sponsorings, Verbot audiovisueller kommerzieller Kommunikation und Verbot von Außenwerbung erfass”

§9 Anforderungen an den privaten Eigenanbau zum Eigenkonsum
(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes der private Eigenanbau von insgesamt bis zu drei
1. Cannabispflanzen zum Zweck des Eigenkonsums von Cannabis oder
2. Nutzhanfpflanzen zur nicht-gewerblichen Verwendung von Nutzhanf gleichzeitig erlaubt.
(2) Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf vorbehaltlich der Regelung in Satz 2nicht an Dritte weitergegeben werden. Die unentgeltliche, nicht-gewerbliche Weitergabe von Cannabis aus dem privaten Eigenanbau an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Bereich der Wohnung der anbauenden Person zum unmittelbar auf die Weiter-gabe folgenden gemeinschaftlichen Konsum ist zulässig.
(3) Privater Eigenanbau innerhalb militärischer Bereiche ist verboten.

§9 Anforderungen an den privaten Eigenanbau zum Eigenkonsum – nur wie bei 25g Besitzgrenze?

Da im §3 klar definiert ist, dass die 25g Besitzgrenze allgemein auch im häuslichen Rahmen gilt, macht es Eigenanbau in Kombination mit “Cannabis” als Definitionon unmöglich.

Denn in §1 Begriffsdefinitionen lautet die für Cannabis wie folgt:
“Im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist oder sind

6.Cannabis:
a)Marihuana,
b)Haschisch,
c)Cannabispflanzen, Teile von Cannabispflanzen und
d)pflanzliche Wirkstoffe von Cannabispflanzen,”

Das bedeutet die maximal 25g aufzubewahrendes Cannabis wären im Falle des Eigenanbaus inklusive Blätter, Stengel oder Wurzelmasse sogesehen ist Eigenanbau nach diesem Entwurf quasi unmöglich!

Ohne weitere Einbeziehungen des Themas Cannabis Social Club, was ich im Rahmen meiner CSC Aktivitäten veröffentliche an anderer Stelle, schwenken wir nun zu den Konsequenzen die drohen… Man bedenke, wir sprechen von einer Entkriminialisierung die Eigenanbau nach diesem Entwurf unmöglich macht & CSC dank namentlichem Ausgaberegister/Transportverbot uvm. für viele zunehmend uninteressanter macht.

Die einzig legalen Versorgungswege werden in diesem Referententwurf erschwert bis verunmöglicht, um dann darüber dem Schwarzmarkt Marktanteile zu entziehen??


Fazit zum Referentenentwurf des Cannabisgesetzes (CanG)

Der Referentenentwurf in seiner jetzigen Form ist keine realitätsnahe Lösung, um den von der Bundesregierung selbst gesteckten Zielen gerecht zu werden.

Die wesentlichen Säulen Eigenanbau & Cannabis Social Clubs werden in ihrer Umsetzbarkeit mehr oder weniger stark eingeschränkt bzw. gerade zu verunmöglicht.

Im Parlamentarischen Verfahren muss hier massiv nachgebessert werden, jeder Einzelne von KonsumentIn bis CSC kann seine Stimme & (Social) Media Kanäle nutzen um sich für eine praktikable Gesetzeslösung öffentlich einzusetzen.

Abschließend möchte ich betonen, dieser Referentenentwurf mit seinen weiterhin geführten Straftatbeständen und Ordnungswidrigkeiten bis 100000€, wird so dem Begriff “Entkriminalisierung” kaum gerecht.

Bleibt das Bundesverfassungsgericht mit mittlerweile 17 Aussetzungs-/Beschlussvorlagen von 3 Amtsgerichten die letzte große Hoffnung auf Gerechtigkeit in der Gesetzinitiative, hin zu einer durch mögliches Grundsatzurteil weiter gefassten Nutzungsrechte im persönlichen Eigengebrauch oder auch etwailiger Wirkung auf CSC denkbar…?

Ihr erfahrt hier in unserem Blog auch weiterhin alles zur Cannabis Gesetzinitiative.



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