Entkriminalisierung von Cannabis – Infos zu Eigenanbau gemäß Leak des Cannabisgesetz (CannG)

Rechtlicher Hinweis: Der Anbau von Cannabis ist in Deutschland streng verboten bis ein mögliches Cannabisgesetz rechtskräftig in Kraft tritt!

Entkriminalisierung von Cannabis – was sieht das CannG für den privaten Eigenanbau vor?

Entkriminalisierung von Cannabis – Die Bundesregierung plant mit der Umsetzung von “Säule 1”, der Entkriminalisierung von Cannabis durch erlaubte Besitzmengen, Eigenanbau in beschränkter Stückzahl & Cannabis Clubs den Schwarzmarkt zu verdrängen und durch Zugriff auf sauberes Cannabis den Gesundheitsschutz zu fördern.

Im Rahmen des privaten Eigenanbau können Erwachsene zukünftig auch abseits von Cannabis Clubs ihren Eigenbedarf decken.
Der Anbau von Cannabis in beschränkter Stückzahl zum privaten Eigengebrauch lag im Vorfeld des Gesetzentwurfs zwischen 3 bis 5 weiblichen blühenden Pflanzen pro Person. Wie aber nun überraschenderweise im Gesetzentwurf aufgetaucht, ist im geleakten Arbeitsentwurf die Rede von 3 Pflanzen pro Kalenderjahr…dies und mehr schauen uns nun im Details an.

Der Private Eigenanbau ist geregelt im Abschnitt 1 – Kontrollierte private Erzeugung – § 8 Anforderungen an den privaten Eigenanbau.

Stellungnahme zu § 8 Anforderungen an den privaten Eigenanbau gemäß Leak des Gesetzentwurfs zum neuen Cannabisgesetz

§ 8 Absatz 1 besagt wo & wie viele Pflanzen eine Person anbauen darf

  • Ab 18 Jahren darf man in der Wohnung oder im befriedeten Besitztum anbauen.
    Zu befriedetem Besitztum zählt auch der eigene Schrebergarten gemäß mehrheitlicher Interpretation in geführten Diskussionen.

    Interessentar wird die Definition hinsichtlich dem Kontext in der eigenen Wohnung, nur was ist mit der Wohnung des/r Partner/in hinsichtlich dem “gewöhnlichen Aufenthalt” in Kombination?

    Dazu ein Blick in die Begleitdefinition S. 49:

    “Dies setzt voraus, dass die volljährige Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt am Ort des privaten Eigenanbaus hat. … “

§ 8 Absatz 2 besagt woher der private Eigenanbauer Samen & Stecklinge beziehen darf

  • Vermehrungsmaterial gemäß Definition sind Samen & Stecklinge.
    Der Gesetzgeber verweist auf § 14 “Vermehrsungsmaterial”. Dort ist geregelt, woher Saatgut überhaupt bezogen werden darf.

    § 14 Vermehrungsmaterial, woher man Saatgut uA bezieht… §14 schreibt zur Einfuhr in Absatz 2 konkret aber nur “Die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck der Erzeugung gemäß § 8 und §13 ist erlaubt…

    Was passiert mit Stecklingen an der Grenze?

    Wie in Satz 2 geregelt, darf man auch bis zu sieben Samen oder fünf Stecklinge pro Monat von Anbauvereinigungen beziehen.

    Warum dann weiter oben nur der Anbau von 3 weiblichen blühenden Pflanzen pro Kalenderjahr vermerkt…weiß wohl nicht mal der Ersteller selbst.

§ 8 Absatz 3 besagt Heranwachsende (18-21Jahre) dürfen nur Vermehrungsmaterial beziehen, das max. 10% Wirkstoffgehalt enthält in Endblütestadium bei Erntereife

§ 8 Absatz 4 besagt der Anbau, Samen & Stecklinge sowie erzeugtes Cannabis getrennt von Kindern aufzubewahren. Sicherungsmaßnahmen wohl ausreichend abschließbare Growboxen/Schränke etc.


§ 8 Absatz 5 regelt die private unentgeltliche Abgabe (Schenkung)

  • Eine private Abgabe unentgeltlich als Schenkung ist nur zum unmittelbaren Konsum erlaubt.
    Hierbei ist die Frage, ob bspw. ein Gast etwas mit nach Hause nehmen darf.

    Dazu ein Blick in die Begleitdefinition S. 50
    “Satz 2 sieht in engen Grenzen eine Ausnahme hiervon für den gemeinschaftlichen Eigenkonsum unter Erwachsenen vor: Wird im privaten Eigenanbau erzeugtes Cannabis im Haushalt der erzeugenden Person an Erwachsene wie etwa Freunde oder Bekannte abgegeben, um es zeitlich unmittelbar im Anschluss in- oder außerhalb der Häuslichkeit des Erzeugers gemeinsam zu konsumieren, oder wird solches Cannabis im Haushalt der erzeugenden Person zum gemeinsamen Konsum dargereicht, so ist eine solche Abgabe straffrei.”

    Wer sagt aber, dass besagter Erzeuger nicht noch später nachkommt, wenn man beim Verlassen eines Hauses noch Cannabis dabei hat, zwecks gemeinsamen konsumierens?


§ 8 Absatz 6 regelt den Einfluss auf die Nachbarschaft

  • Eigenanbau darf also keine unzumutbare Belästigung und Störung für die unmittelbare Nachbarschaft verursachen.

    Was steht hierzu in den Anmerkungen auf S. 50?

    “… Erwachsene, die privat Cannabis anbauen, haben insbesondere durch blühende Pflanzen entstehende Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft zu vermeiden. …”


§ 8 Absatz 7 verbietet die Ausfuhr von zum Eigenbedarf selbst angebautes Cannabis

Fazit zur Regelung von Eigenanbau gemäß Gesetzleak zum Cannabisgesetz (CannG)

Das Bundesministerium weist im geleakten Arbeitsentwurf unübersehbare, hinsichtlich Eigenanbau wie auch anderen Teilen des Gesetzes nicht praktikable Schwächen auf.

  • Der Anbau von nur 3 Pflanzen pro Kalenderjahr?

    Warum pro Kalenderjahr?
    Die Konsequenz daraus, dass Menschen mit höherem Eigenbedarf mit diesen 3 Pflanzen mehr Ertrag aus mehr Fläche ziehen müssen.
    Die Konsequenz sind Wochen-Monate längere Beleuchtungsphasen um benötigte Flächen mit dieser begrenzten Pflanzenzahl zu füllen = Stromverschwendung

  • Die Abgabe darf nur zum unmittelbaren gemeinschaftlichen Konsum erfolgen?

    Privatleute sollten Cannabis verschenken dürften wie einen guten Whiskey, Wein oder Zigarren…

    Das aktuelle Regelwerk stigmatisiert und schafft auch abseits diesen Punktes eine Art Generalverdacht gegen die eigenverantwortliche Handhabe, geschenktes Cannabis bspw. von Freunden oder Familie zeitlich & räumlich unabhängig konsumieren zu dürfen.

    Auch hier eine unpraktible Detailsregelung.

  • Grundsätzlich sollte nach dem österreichischen Vorbild mindestens der Saatgutverkauf vollständig freigegeben werden.

    Bei einer Vielfalt von weltweit mittlerweile über Tausend Züchter-(kollektiven), gibt es darunter Anbieter mit Jahrzehntelanger Tradition & Erfahrung.

    Eine Versorgung mit Vermehrungsmaterial rein über Cannabis Clubs ist eine weitere unpraktikable Detailsregelung.
    Eine Öffnung dieses Marktes wie in vielen anderen EU Ländern ohne hin schon gelebte Gesetzespraktik, wäre ein weiterer wichtiger Schritt hin zu einer fairen Gesetzeslösung.

    Erwachsene dürfen Samen einführen, aber selbst nicht von nationalen Händlern kaufen – freier EU Binnenwarenverkehr, die über Völkerrecht nicht vorhandene Verbotsgrundlage & schlicht das Argument das diese Branche hiesige Arbeitsplätze schaffen könnte.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass die Bundesregierung mit diesem über den Eigenanbau hinaus gehenden Maß an Überregulierung droht, die eigenen Zielsetzungen zu verfehlen.

Zurückdrängung des Schwarzmarkts bei verbessertem Jugend-& Gesundheitsschutz durch Eigenanbau & Cannabis Clubs kann nur effektiv funktionieren, wenn das Gesamtkonzept praxisnah konzipiert ist.

Im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips sollten die regulatorischen Dimensionen auch am realen, heute im wissenschaftlichen Konsens anerkannten Gefahren-/Risikopotential von Cannabis als natürliches Heil-&Rauschmittel bemessen & mit schädlicheren legalen Drogen wie Alkohol & Tabak verglichen werden.

Rechtlicher Hinweis: Der Anbau von Cannabis ist in Deutschland streng verboten bis ein mögliches Cannabisgesetz rechtskräftig in Kraft tritt!

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